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AGB

VISION END

  1. Geltung
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FS Planung, Fabian Spitznagel & Benedikt Speichinger, Bertholdshöfe 2 78052 Villingen-Schwenningen, nachfolgend VISIONEN END genannt, sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, zwischen VISIONEN END und deren Auftraggebern bzw. Lieferanten. Mit Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages oder Annahme des Angebotes gelten diese Bedingungen als angenommen.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten oder entgegenstehende verwendet. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn VISION END hierzu schriftlich zugestimmt hat. VISION END ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Nach Zugang dieser Änderungsmitteilung besitzt der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen den Änderungen schriftlich widerspricht

  2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang und Auftragsabwicklung
    Alle Angebote von VISION END sind freibleibend und unverbindlich. An VISION END gerichtete Aufträge sind nur verbindlich, wenn diese durch VISION END schriftlich bestätigt werden. Eine Lieferung, Teillieferung, Rechnungsstellung oder der offensichtliche Projektbeginn ersetzt die Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch VISION END verbindlich. Eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Auftrages muss VISION END nicht akzeptieren. VISION END ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder dem Vertrag mit dessen Anlagen.
    VISION END erbringt Dienstleistungen im Bereich Visualisierung und Animation, insbesondere die grafische oder animierte Darstellung von Gegenständen aller Art oder deren Handhabung. Die Darstellung erfolgt anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Informationen. Im Vordergrund steht hier der Gesamteindruck des Gewerks. Die Ausarbeitung konstruktiver Detaillösungen ist grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. VISION END überprüft nicht die technische Machbarkeit eines Gewerkes oder ob dieses den Regeln der Technik entspricht.
    Grundsätzlich ist die Erbringung der vereinbarten Leistung Grundlage aller Aufträge und nicht ein bestimmter Erfolg.
    VISION END ist berechtigt, sich für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlicher Erfüllungsgehilfen zu bedienen. In diesem Falle werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
    Wird die Durchführung des Auftrages durch den Auftraggeber verzögert oder behindert, insbesondere durch das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen der erforderlichen Informationen, kann VISION END eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen oder vom Auftrag zurücktreten. In diesem Falle ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu leisten.

  3. Fertigstellungs- und Liefertermine, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Teilleistungen
    Genannte Fertigstellungs- und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht von VISION END ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
    Sollten ausnahmsweise verbindliche Fertigstellungs- und Liefertermine schriftlich vereinbart worden sein, so sind diese nur verbindlich, solange der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von erforderlichen Informationen, nachkommt. Verzögert er dies, so verlängern sich die vereinbarten Termine um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
    VISION END ist grundsätzlich zu Teilleistungen berechtigt.
    Der Auftraggeber unterstützt VISION END bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Insbesondere gehört hierzu, dass der Auftraggeber die zur Auftragsabwicklung erforderlichen technischen Informationen wie Zeichnungen, Bilder, Skizzen o.ä. rechtzeitig per Post, Email oder Telefax zur Verfügung stellt.
    Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.
    VISION END übernimmt grundsätzlich keine Besichtigungstermine, Aufmaßarbeiten o.ä. vor Ort. Alle Informationen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, stellt der Auftraggeber kostenfrei per Post, Email oder Telefax zur Verfügung.

  4. Leistungserfüllung und Abnahme
    Die geschuldete Leistung gilt mit der Übergabe an den Auftraggeber als erbracht.
    Die Übergabe erfolgt in der Form, in der sie im Angebot oder Vertrag beschrieben wurde. Bei vereinbarter Übergabe der Arbeiten in digitaler Form erhält der Auftraggeber diese per Email im PDF oder JPG Format. Bei vereinbarter Übergabe der Arbeiten in Druckform werden diese per Post an den Auftraggeber verschickt.
    Subjektive oder gestalterische Ansichten oder Auffassungen des Auftraggebers berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen. Im Rahmen der Auftragsdurchführung besteht grundsätzlich Gestaltungs- und Ideenfreiheit.
    VISION END ist nicht verpflichtet, Daten oder sonstige Projektunterlagen über den Auftragszeitraum hinaus aufzubewahren.

  5. Urheber- und Nutzungsrecht
    Jeder Auftrag, der VISION END erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
    Alle digital oder in Druckform erstellten Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind.
    Alle Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von VISION END weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jegliche Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
    VISION END überträgt dem Auftraggeber das für den Verwendungszweck erforderliche einfache Nutzungsrecht. Als Verwendungszweck gilt hierbei nur das vom Auftraggeber erkennbar gemachte Vorhaben.
    Mehrfachnutzungen, z.B. für ein anderes Projekt, bedürfen der Einwilligung durch VISION END und sind honorarpflichtig.
    Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Einwilligung von VISION END nicht zulässig.
    Die Nutzungsrechte gehen an den Auftraggeber erst über, wenn die Vergütung in voller Höhe bezahlt wurde.
    Ausführungsvorschläge des Auftraggebers oder dessen Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

  6. Vergütung und Fälligkeit
    Die Vergütung für die erbrachte Leistung richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien (Angebot, Auftragsbestätigung) und ist fällig, sobald die Übergabe an den Auftraggeber in der Form, in der sie im Angebot oder Vertrag beschrieben wurde, erfolgt ist. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständig erfolgter Zahlung der Vergütung.
    Werden Teilleistungen erbracht, so sind jeweils Teilvergütungen in der Höhe der erbrachten Teilleistungen fällig.
    VISION END ist jederzeit berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen Teilzahlungen oder entsprechende Sicherheiten vom Auftraggeber zu verlangen, sowie Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.
    Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht in der Weise nachkommen, dass der Auftrag abgewickelt werden kann, so ist die Gesamtauftragssumme abzüglich evtl. eingesparter Fremdleistungen fällig, auch wenn die vereinbarte Leistung von VISION END nicht oder nicht vollständig erbracht worden ist. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Auftraggeber insbesondere dann nicht nachgekommen, wenn er die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen nicht oder nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung stellt. VISION END ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen eingeräumten Frist zur Beibringung der Informationen durch den Auftraggeber, den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich evtl. eingesparter Fremdleistungen in Rechnung zu stellen.
    Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch Überweisung.
    Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen.
    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist VISION END berechtigt, Mahnkosten in Rechnung zu stellen. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen i.H. von 5% über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Weiterhin ist VISION END berechtigt, die fälligen Zahlungen für den Auftraggeber kostenpflichtig rechtlich einzufordern.
    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist VISION END ebenfalls berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder jede weitere Leistung einzustellen. Für Folgeschäden übernimmt VISION END keine Haftung.

  7. Eigentumsvorbehalt
    Die erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. VISION END räumt dem Auftraggeber für die erbrachten Leistungen lediglich Nutzungsrechte ein. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
    VISION END ist nicht verpflichtet, 3D-Modelldaten an den Auftraggeber herauszugeben. Hat VISION END die erstellten Arbeiten in digitaler Form an den Auftraggeber übergeben, so dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VISION END verändert werden.
    Der Versand der Unterlagen, sei es in Druckform oder in digitaler Form, erfolgt auf  Gefahr des Auftraggebers.
    Der Auftraggeber darf bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung die übergebenen Arbeiten nicht weiter verwenden.
    VISION END ist jederzeit berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Arbeiten zur Eigenwerbung zu nutzen.

  8. Haftung, Gewährleistung und Vorlagen
    Für Erfüllungsgehilfen haftet VISION END nicht. Nachfolgende Regelungen gelten ebenfalls zugunsten der Erfüllungsgehilfen von VISION END.
    VISION END verpflichtet sich bei der Ausführung zu größtmöglicher Sorgfalt. Für im Original überlassene Unterlagen oder Vorlagen haftet VISION END jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    Für Schäden oder Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch Irrtümer verursacht wurden, übernimmt VISION END keine Haftung. Dies gilt sowohl dem Auftraggeber gegenüber als auch gegenüber Dritten. Ein Schadensersatz, der über die vereinbarte Vergütung hinaus geht, ist ausgeschlossen.
    Werden von VISION END Fremdleistungen zur Durchführung des Auftrages in Auftrag gegeben, so sind diejenigen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von VISION END. VISION END haftet nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
    Für die vom Auftraggeber überlassenen oder übermittelten Unterlagen oder deren Inhalte haftet VISION END nicht, insbesondere ist VISION END nicht verpflichtet, Rechtsansprüche Dritter zu prüfen, vielmehr verpflichtet sich der Auftraggeber, nur Unterlagen zu übermitteln, zu deren Weitergabe er berechtigt ist und die Dritte nicht in ihren Rechten verletzen.
    Der Auftraggeber ist bei Empfang der Arbeitsergebnisse verpflichtet, diese umgehend vor jeglicher weiterer Nutzung, auf Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt er dies und nutzt die Unterlagen weiter, so stellt er VISION END von jeglicher Haftung frei, auch bei Haftungsansprüchen Dritter.
    Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf subjektive oder gestalterische Ansichten oder Auffassungen des Auftraggebers oder die für den  Auftraggeber erfolglose Weiternutzung.
    Beanstandungen technischer Art sind VISION END innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
    Danach gilt die Leistung als mängelfrei erbracht.
    VISION END ist berechtigt, geschuldete Gewährleistungen durch Nachbesserung zu erbringen. Mehrmalige Nachbesserung ist zulässig.

  9. Gestaltungsfreiheit
    Grundsätzlich besteht im Rahmen der gesamten Auftragsabwicklung Gestaltungs- und Ideenfreiheit. Daher sind Reklamationen bezüglich der Gestaltung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden nur gegen Mehrkosten durchgeführt.

  10. Schlussbestimmungen
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz von VISION END. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet, vereinbart wurden.
    Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht

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